Skip to content

Unternehmensnachfolge bei Kleinstunternehmen — Frühzeitige Regelung sichert Betrieb und Arbeitsplätze

Wer erfolgreich ein eigenes Unternehmen aufgebaut hat, möchte dessen Fortbestand, das vorhandene Know-how, Arbeitsplätze und Vermögenswerte auch über den Ruhestand hinaus bewahren. Eigentümer sollten daher frühzeitig die Unternehmensnachfolge regeln. Kommt es zu einer unerwarteten Arbeitsunfähigkeit oder dem plötzlichen Tod des Unternehmers, drohen ohne geregelte Nachfolge sowohl Führungslosigkeit und Liquiditätsprobleme als auch Streit ums Erbe und hohe Erbschaftssteuern.

Familienmitglied als Geschäftsführer oder Gesellschafter

Oft besteht der Wunsch, dass ein Familienmitglied das Unternehmen fortführt. Enge Verwandte, die über die nötigen Fachkenntnisse und eine entsprechende Berufsausbildung verfügen, können den Betrieb bereits zu Lebzeiten des bisherigen Eigentümers auf Gesellschafter- und Geschäftsführungsebene übernehmen. Familienmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können alternativ als Gesellschafter einbezogen werden und eine fachkundige Person außerhalb der Familie wird Geschäftsführer. Falls das Unternehmen nicht im Familienbesitz bleiben, aber dennoch erhalten werden soll, ist ein Verkauf an einen Investor, einen bewährten leitenden Mitarbeiter oder eine externe Führungskraft mit großer Berufserfahrung möglich.

Schrittweise Übergabe des Unternehmens an den Nachfolger

Wenn ein Unternehmen vom bisherigen Eigentümer auf ein Familienmitglied übergeht, spielen erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Fragen eine entscheidende Rolle. Bei einer lebzeitigen Übertragung handelt es sich oft um eine (zumindest teilweise) Schenkung. Im besten Fall können Unternehmer den Wechsel gut planen und erbschafts- sowie steuerrechtliche Vorteile für das Betriebsvermögen nutzen. Es ist empfehlenswert, dass die Übernahme schrittweise erfolgt, beispielsweise durch eine sukzessive Übertragung der Gesellschaftsanteile. Der bisherige Unternehmer unterstützt den Nachfolger beim Einstieg und kann sich selbst immer weiter zurückziehen. Auch Rentenzahlungen zur eigenen Absicherung sind möglich. Wichtig ist, die Übertragung sorgfältig zu strukturieren, um unerwünschte Folgen zu vermeiden. Beispielsweise kann es zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen kommen, wenn nicht alle Erben im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bedacht werden. Dies lässt sich unter Umständen durch persönliche Kommunikation und Pflichtteilsverzichtsverträge verhindern.

Unternehmertestament regelt Nachfolge im Todesfall

Ein Unternehmertestament hingegen ermöglicht, die Nachfolge im Unternehmen erst nach dem Tode zu regeln. Ohne Testament kommt es zur Gesamtrechtsnachfolge durch den oder die Erben, die wirtschaftlich in aller Regel nicht sinnvoll ist. GmbH- und Kommandit-Anteile sind prinzipiell vererblich. Ein Notar unterstützt Unternehmensinhaber festzulegen, welche Erben tatsächlich Gesellschafter werden, und berät zu abweichenden Regelungen. Das Unternehmertestament sollte unbedingt die bestehenden Gesellschaftsverträge berücksichtigen. Ebenso sollten auch die Verträge an das Testament angepasst werden.

Vorsorgevollmacht hilft bei Unglücksfällen und Krankheit

Jeder Unternehmer sollte auch für Unglücke und Krankheit vorsorgen. Eine Vollmacht ermöglicht es dann, neben den vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch noch für die gesundheitliche Sorge Unterstützung der Bevollmächtigten zu erhalten.

Neue gesetzliche Regelungen für GbR, KG und OHG

Seit dem 1. Januar 2024 geht auch bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Auflösung vorsieht. Dies gilt ebenso für den Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft (KG) oder Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Eine explizite Regelung, das Unternehmen fortzuführen, ist damit nicht mehr zwingend notwendig. Allerdings sollte auch hier festgelegt werden, welche Erbberechtigten neue Gesellschafter sein sollen.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

Weitere Artikel

Altbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft – dringend Handlungsbedarf prüfen

Durch die letzte Reform des Wohnungseigentumsgesetzes haben sich die Voraussetzungen, unter denen Beschlüsse einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft auch gegenüber Käufern und anderen Rechtsnachfolgern gelten, erheblich geändert. Die Übergangsvorschrift zum Schutz alter Beschlüsse läuft Ende 2025 aus. Es sollte daher geprüft werden, ob für Altbeschlüsse Anpassungsbedarf besteht. Vereinbarungen und Beschlüsse Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet

Kredit abbezahlt ‒ und jetzt?

Wenn ein Darlehen endlich abbezahlt ist, fragen sich viele Eigentümer, was mit der dafür eingetragenen Grundschuld passiert. Muss sie gelöscht werden oder kann sie einfach im Grundbuch stehenbleiben? Entgegen landläufiger Meinung bringt das „Stehenlassen“ nur in wenigen Fällen Vorteile, birgt gleichzeitig aber erhebliche Risiken für einen späteren Verkauf oder eine

Das gilt bei der Adoption von Kindern oder Erwachsenen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Eine Adoption kommt häufig dann in Betracht, wenn Kinder über längere Zeit in einer Patchwork- oder Pflegefamilie leben und kaum oder kein Kontakt zu den leiblichen Eltern besteht. Die konkreten rechtlichen Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch abhängig vom Alter des Adoptivkinds in spe. Bei minderjährigen Kindern ist die Zustimmung

Kontaktformular

Die eingegebenen Daten werden entsprechend der Datenschutzerklärung verarbeitet.

*Pflichtfeld

Anschrift

Dr. Karsten Schwipps
Königstraße 11
01097 Dresden

(barrierefreier Zugang)

Öffnungszeiten

Mo – Do: 08:00 – 18:00 Uhr
Fr: 08:00 – 16:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Telefon-Sprechzeiten

Mo – Do: 09.00 – 12 .00 Uhr
Mo, Di, Do: 14.00 – 18.00 Uhr
Fr: 09.00 – 13.00 Uhr