Skip to content

Hilfe! Ich bin in einer Erbengemeinschaft!

Werden mehrere Personen Erben, gehört ihnen zunächst der gesamte Nachlass gemeinschaftlich. Alle Erben bilden die sogenannte Erbengemeinschaft. Handhabung und Abwicklung von Erbengemeinschaften werfen häufig Fragen auf. Notarinnen und Notare unterstützen dabei und beraten im Vorfeld, wie nicht funktionsfähige Erbengemeinschaften verhindert werden können.

Erben ohne Zutun

Verstirbt ein Mensch, denkt man als Angehöriger schwerlich an die rechtlichen Folgen: Nach deutschem Recht geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen – der Nachlass – auf die aufgrund Testaments, Erbvertrags oder gesetzlicher Erbfolge berufenen Erben über. Dies geschieht automatisch; einer Mitwirkung der Erbinnen und Erben bedarf es nicht. Sie können jedoch das Erbe innerhalb der Ausschlagungsfrist (in der Regel sechs Wochen) ausschlagen.[1]

Alle Erben müssen mitwirken

Mehrere Erben halten den gesamten Nachlass zusammen als Erbengemeinschaft. Wichtigste Konsequenz: Sie können nur noch gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen. „Soll ein Auto oder eine Immobilie veräußert werden, müssen alle Erben mitwirken“, erklärt Dr. Markus Baschnagel, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. Dies kann zu praktischen Schwierigkeiten führen, weil nicht immer alle Miterben an der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses mitwirken können oder wollen. „Die Gründe hierfür sind mannigfaltig, beispielsweise können einzelne Miterben im Ausland leben, nicht voll geschäftsfähig sein oder es kann schlicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Die Erbengemeinschaft eignet sich deshalb meist nicht für ein längerfristiges Halten der Nachlassgegenstände“, schlussfolgert Baschnagel. Um solche nicht funktionsfähigen Erbengemeinschaften zu verhindern, kann jedoch vorgesorgt werden: Notare beraten hierzu im Rahmen der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen.

Auseinandersetzung – auch ohne Streit

Erbengemeinschaften können auf verschiedene Weisen aufgelöst werden:

  • Die Erben können sich über die Aufteilung des Nachlasses verständigen und diese durch einen Vertrag regeln, die sog. Erbauseinandersetzung. Befinden sich Immobilien oder Anteile an einer GmbH im Nachlass, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. In diesem Rahmen können auch Ausgleichszahlungen vereinbart werden. Der Vorteil: „Wird eine zum Nachlass gehörende Immobilie an einen Miterben übertragen, fällt keine Grunderwerbsteuer an“, weiß Baschnagel.
  • Ein Erbe kann seinen Anteil an der Erbengemeinschaft an einen Miterben oder an Dritte übertragen. Möchte ein Erbe seinen Erbteil an Dritte verkaufen, steht den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Vereinigt eine Person alle Erbteile auf sich, fällt ihr der gesamte Nachlass zu. Auch Erbteilsübertragungen bedürfen der notariellen Beurkundung.
  • Komplizierter kann es werden, wenn keine Einigung über die Aufteilung des Nachlasses herbeigeführt werden kann. Zwar existiert die Möglichkeit, auf Antrag ein Nachlassvermittlungsverfahren vor dem Notar durchzuführen. „Solche Verfahren sind jedoch mit großem Aufwand verbunden und nur selten von Erfolg gekrönt“, berichtet Baschnagel. Häufiger greifen die Miterben daher gleich zum schärfsten Schwert und beantragen die Teilungsversteigerung, bei der die Nachlassgegenstände, insbesondere Immobilien, gerichtlich versteigert werden. „Dies ist jedoch meist die schlechteste Lösung, da sich bei einem freihändigen Verkauf oft ein besserer Preis erzielen lässt“, erklärt Baschnagel.

Notarielle Hilfe bei der Abwicklung

Notarinnen und Notare klären über rechtliche Fallstricke auf, sorgen für eine rechtssichere Regelung und erleichtern den Erben dadurch die Abwicklung ihrer Erbengemeinschaft. Eine notarielle Beratung hilft nicht nur, bestehende Erbengemeinschaften aufzulösen, sondern kann auch Konflikten vorbeugen. „Wer frühzeitig ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt, kann gezielt die Entstehung einer nicht funktionsfähigen Erbengemeinschaft verhindern“, führt Baschnagel aus. „Wer vorsorgt, erspart seinen Angehörigen oft komplizierte und emotionale Auseinandersetzungen,“ schließt Baschnagel.

[1]     Das Thema Erbausschlagung behandelt unsere Pressemitteilung von September 2024, abrufbar unter:
https://medienverbund-notarkammern.de/wp-content/uploads/2024/10/Pressemitteilung-2024-9-Karras.pdf

Weitere Artikel

Befreiung von der Ausweispflicht – mit Risiken behaftet

Gerade ältere Menschen verzichten nach Ablauf ihres Ausweises oft auf eine Neubeantragung – etwa, weil sie pflegebedürftig sind oder sich nur noch selten in der Öffentlichkeit bewegen. Was gut gemeint ist, kann jedoch zum Problem werden: Auch bei einer amtlichen Befreiung von der Ausweispflicht sind Notarinnen und Notare angehalten, die

Verlorenes Vertrauen – Wie widerrufe ich eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse und setzt damit uneingeschränktes Vertrauen zu der Person des Bevollmächtigten voraus. Doch was ist, wenn dieses Vertrauen plötzlich nicht mehr da ist? Widerruf der Vollmacht „Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden; eine unwiderrufliche Vorsorgevollmacht ist unzulässig“, erklärt Notar Michael Uerlings,

Vereinsrecht – Mit guter Vorbereitung klappt es mit dem Vereinsregister

Vereine sind aus dem gesellschaftlichen Leben in Deutschland nicht wegzudenken. Mehr als 28 Millionen Mitglieder sind allein in Sportvereinen organisiert. 1 Viele Vereine verfolgen gemeinnützige Zwecke und dienen damit der Gesellschaft. Das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder ist eine wichtige Stütze für unsere Demokratie. Notarinnen und Notare unterstützen Vereine bei Anmeldungen

Kontaktformular

Die eingegebenen Daten werden entsprechend der Datenschutzerklärung verarbeitet.

*Pflichtfeld

Anschrift

Dr. Karsten Schwipps
Königstraße 11
01097 Dresden

(barrierefreier Zugang)

Öffnungszeiten

Mo – Do: 08:00 – 18:00 Uhr
Fr: 08:00 – 16:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Telefon-Sprechzeiten

Mo – Do: 09.00 – 12 .00 Uhr
Mo, Di, Do: 14.00 – 18.00 Uhr
Fr: 09.00 – 13.00 Uhr