0351 82654-0

Wenn Erben ihr „gutes Recht“ beweisen müssen – Erbschein ermöglicht Bank- und Immobiliengeschäfte

Verstirbt ein naher Verwandter oder guter Freund, steht die Trauer im Vordergrund. Doch wie geht es mit dem Nachlass weiter? Ohne einen Nachweis können Erben weder über Immobilien noch Bankguthaben des Verstorbenen verfügen. Hat der Erblasser nicht mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag vorgesorgt, benötigen Hinterbliebene einen Erbschein, um ihre Ansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Banken oder Versicherungen, geltend zu machen.

Erbschein als Legitimationsnachweis

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis und gibt Auskunft über den Erblasser, seine Erben und deren jeweiligen Erbanteil. Er belegt, dass die im Erbschein Aufgeführten rechtmäßig auf das Vermögen des Verstorbenen zugreifen dürfen. Dies gilt auch für den digitalen Nachlass wie E-Mail- und Onlinebankkonten sowie für die Umschreibung von Grundstücken im Grundbuch.

Warum ein Nachweis überhaupt erforderlich ist

Prinzipiell gilt, dass Hinterbliebene Erben und Rechtsnachfolger eines Verstorbenen werden, wenn Sie dessen gesetzliche Erben, beispielsweise Ehepartner oder Kinder, oder aber in dessen letztwilliger Verfügung als Erben benannt sind. Dritte sowie etwaige weitere Erben können jedoch oftmals nicht wissen, ob ein wirksames Testament existiert oder ob die gesetzliche Erbfolge eingetreten und wer infolgedessen Erbe ist. Hier schafft der Erbschein Klarheit.

Erbschein ohne Mehrkosten beim Notar beantragen

Ein Erbschein wird nur auf Antrag beim Nachlassgericht erteilt.

Der Antrag kann entweder beim Gericht oder einem Notar gestellt werden. Die anfallenden Gebühren sind in beiden Fällen gleich und richten sich nach dem Nachlasswert abzüglich etwaiger Schulden des Erblassers. Ein Notar beantwortet den Erben zusätzlich alle offenen Fragen, prüft die Vollständigkeit der erforderlichen Personenstandsurkunden, leitet den Antrag an das Gericht weiter und unterstützt bei der Beantwortung von Rückfragen des Gerichts.

Auch Miterben können einen Erbschein beantragen

Auch wenn eine Erbengemeinschaft besteht, kann er von nur einem Erben beantragt werden. Ein solcher gemeinschaftlicher Erbschein führt die jeweiligen Anteile jedes Miterben auf. Unter bestimmten Umständen ist auch ein quotenloser Erbschein möglich oder ein Teilerbschein, der nur den eigenen Anteil am Erbe benennt. Hatte ein Erblasser Vermögen in mehreren EU-Mitgliedstaaten, kann der Erbanspruch auch mit einem Europäischen Nachlasszeugnis nachgewiesen werden.

Letztwillige Verfügung beim Notar ist die beste Lösung

Ein Erbschein ermöglicht die Abwicklung zahlreicher Rechtsgeschäfte, ist jedoch kein letztgültiger Beleg eines rechtmäßigen Erbanspruchs und kann daher auch wieder eingezogen werden, wenn sich später eine andere Erbfolge herausstellt. Im Idealfall sorgen Erblasser daher frühzeitig mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag vor, um Erben und Vermächtnisnehmer klar zu regeln. Mit diesem Dokument einschließlich des vom Nachlassgericht nach dem Todesfall erstellten Eröffnungsprotokolls können Erben ihre Ansprüche umfänglich belegen. Ein bloßes handschriftliches Testament ist nicht ausreichend.

Weitere Meldungen finden Sie unter https://ratgeber-notar.de/.

Weitere Artikel

Mehr Sicherheit für den letzten Willen: Amtliche Verwahrung und Zentrales Testamentsregister

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Leider kommt es immer wieder vor, dass Testamente nicht oder erst nach Jahren gefunden werden. Die Notarkammer empfiehlt allen, die ein Testament errichten wollen, auf Nummer sicher zu gehen und dieses in die amtliche Verwahrung zu geben. Hierdurch wird die letztwillige Verfügung zwangsläufig auch im Zentralen Testamentsregister der

Notarielle Online-Verfahren – vereinfachtes Verfahren für Bürger

Bereits seit dem 01.08.2022 ist es möglich, die Gründung einer GmbH oder einer UG sowie Anmeldungen zum Handelsregister und zu weiteren Registern online durchzuführen. Der Gesetzgeber hat zum 01.08.2023 den Anwendungsbereich der notariellen Online-Verfahren ausgedehnt, sodass auch Sacheinlagen bzw. Sachagios im GmbH-Gründungsprozess sowie einstimmige Gesellschafterbeschlüsse über Kapitalerhöhungen und andere Satzungsänderungen

Neue Internetseite der Bundesnotarkammer zum Thema „GmbH-Gründung“

Seit dem 30. Juli 2024 ist die neue Internetseite der Bundesnotarkammer zum Thema „GmbH-Gründung“ unter https://gmbh-gruenden.notar.de/ erreichbar. Die Seite bietet interessierten Gründerinnen und Gründern eine Vielzahl an rechtlichen sowie praktischen Informationen rund um das Thema „GmbH-Gründung“. Als erste Anlaufstelle für Startups sowie Unternehmerinnen und Unternehmer erläutert die Seite leicht verständlich

Kontaktformular

Die eingegebenen Daten werden entsprechend der Datenschutzerklärung verarbeitet.

*Pflichtfeld

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen
Anschrift

Dr. Karsten Schwipps
Königstraße 11
01097 Dresden

(barrierefreier Zugang)

Öffnungszeiten

Mo – Do: 08:00 – 18:00 Uhr
Fr: 08:00 – 16:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Telefon-Sprechzeiten

Mo – Do: 09.00 – 12 .00 Uhr
Mo, Di, Do: 14.00 – 18.00 Uhr
Fr: 09.00 – 13.00 Uhr

Skip to content