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Vereinsrecht – Mit guter Vorbereitung klappt es mit dem Vereinsregister

Vereine sind aus dem gesellschaftlichen Leben in Deutschland nicht wegzudenken. Mehr als 28 Millionen Mitglieder sind allein in Sportvereinen organisiert. 1 Viele Vereine verfolgen gemeinnützige Zwecke und dienen damit der Gesellschaft. Das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder ist eine wichtige Stütze für unsere Demokratie. Notarinnen und Notare unterstützen Vereine bei Anmeldungen aller Art zum Vereinsregister. Auf der neuen Internetseite www.verein-gruenden.notar.de beantwortet die Bundesnotarkammer die wichtigsten Fragen und gibt Tipps für die Vereinsgründung.

Von der Idee zum eingetragenen Verein

Die meisten Vereine in Deutschland sind im Vereinsregister eingetragen und tragen deshalb den Zusatz „e.V.“ im Namen. „Die Eintragung im Vereinsregister verhindert eine persönliche Haftung der Personen, die nach außen für den Verein handeln.“, erklärt Dr. Nadine Lüttchens, Geschäftsführerin der Notarkammer Koblenz, und führt weiter aus: „Außerdem schafft das Register Klarheit im Rechtsverkehr, weil dort die Vorstandsmitglieder eingetragen werden.“ Aber wie kommt Ihr Verein in das Register? Der Verein braucht mindestens sieben Mitglieder. Außerdem muss der Verein zwingend eine Satzung bekommen, in der unter anderem Name, Sitz und Zweck sowie die Vertretung des Vereins geregelt sind. Die Satzung muss in einer Gründungsversammlung von den Mitgliedern beschlossen werden. Hierbei gibt es einige Formalitäten zu beachten, damit es mit der Eintragung im Register klappt:

  • Die Versammlung muss ordnungsgemäß einberufen werden.
  • Mindestens sieben Gründungsmitglieder müssen an der Versammlung teilnehmen, die Satzung beschließen und unterschreiben.
  • Ein Vorstand muss gewählt werden.
  • Es muss ein Protokoll über die Versammlung erstellt und vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterschrieben werden.

Wichtige Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen

Wenn die Satzung geändert werden soll, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung. Auch hier ist wieder auf Einiges zu achten: Die form- und fristgerechte Einladung, die Beschlussfähigkeit und die ordnungsgemäße Protokollierung der Versammlung. „Das
Protokoll muss von den Personen unterschrieben werden, die in der Satzung bestimmt sind. Gibt es keine Satzungsregelung, müssen Versammlungsleiter und Protokollführer unterschreiben“, weiß Lüttchens. Satzungsänderungen müssen beim Vereinsregister angemeldet werden und sind vorher nicht wirksam. Der Anmeldung sind das unterschriebene Protokoll der Mitgliederversammlung und der vollständige Wortlaut der geänderten Satzung beizufügen. Auch die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und muss danach im Vereinsregister angemeldet werden.

Notarinnen und Notare unterstützen bei der Anmeldung zum Vereinsregister

Die Anmeldungen zum Vereinsregister werden von den Vorstandsmitgliedern in zur Vertretung berechtigter Anzahl vorgenommen. Die Unterschriften unter der Anmeldung müssen öffentlich beglaubigt sein. Anmeldungen zum Vereinsregister können auch digital im notariellen Online-Verfahren durchgeführt werden. Notarinnen und Notare bereiten
Vereinsregisteranmeldungen vor, beglaubigen die Unterschriften und reichen die Anmeldung elektronisch beim Vereinsregister ein. „Manchmal stellt sich heraus, dass bestimmte Formalitäten bei der Einberufung oder Durchführung der Mitgliederversammlung nicht eingehalten wurden.“, stellt Lüttchens fest und erklärt weiter: „Damit man sich später Ärger spart, sollte die Versammlung gut geplant sein.“ Die Bundesnotarkammer stellt hierzu
praktische Hilfestellungen auf der Internetseite www.verein-gruenden.notar.de bereit. Dort kann u.a. in wenigen Klicks die Satzung für einen gemeinnützigen Verein erstellt werden.

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