Bei der Unternehmensnachfolge geht es neben der Erhaltung des Lebenswerks auch um die Altersversorgung des Unternehmers und seiner Familie sowie die Arbeitsplätze der Angestellten. Im Falle des unerwarteten Todes besteht die Gefahr, dass der komplette Betrieb stillsteht oder ein Nachfolger gewählt wird, der nicht für diese Position gewünscht war. Unternehmer sollten daher frühzeitig ihre Nachfolge in einem Testament regeln. Eine testamentarische Festlegung hilft zudem, Streit zwischen den Erben zu Lasten des Unternehmens zu vermeiden. Dabei ist es angesichts der komplexen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen kaum noch möglich, die Unternehmensnachfolge ohne den fachlichen Rat einer Notarin oder eines Notars und ohne Einbeziehung des Steuerberaters zu bestimmen.
Die Nachfolge nicht vor sich herschieben
Die Übergabe sollte frühzeitig, während das Unternehmen gut läuft und mit einer ausreichenden Einarbeitungszeit erfolgen. Ein möglicher Nachfolger kann aus der Führungsriege der Belegschaft kommen, ein Verwandter sein oder sich als Kaufinteressent beworben haben. Fällt die Wahl auf einen Verwandten, werden ihm gegebenenfalls zuerst Anteile übertragen, um seine Eignung zu testen. Erfolgt das mittels Schenkung, sollte sich der ehemalige Unternehmenseigner auch eine Rückgabemöglichkeit im Schenkungsvertrag vorbehalten. Verstirbt ein Inhaber unerwartet, herrscht oft erst einmal Unklarheit über die Unternehmensnachfolge. Um dies zu verhindern, ist die ebenfalls frühzeitige Erteilung einer postmortalen Vollmacht empfehlenswert, die klare Anweisungen für einen Bevollmächtigten enthält, bis die Nachfolge endgültig geklärt ist.
Altersvorsorge durch Nießbrauch
Übergeben Inhaber ihr Unternehmen zu Lebzeiten im Rahmen einer vorweggenommenen, also „vorgezogenen“ Erbfolge, können sie sich ein Nießbrauchrecht sichern. Damit erhält der Übergeber je nach Ausgestaltung Anteile oder einen Teil des Gewinnes. Durch eine Übergabe zu Lebzeiten unter Gegenleistung können erbschaftssteuerliche Vorteile wahrgenommen werden. Als Nießbraucher kann der Übergeber, je nach Vereinbarung, weiterhin Stimmrechte wahrnehmen.
Konflikte durch Testament vermeiden
Verstirbt ein Alleinunternehmer ohne letztwillige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Bleiben Ehepartner und eigene Kinder zurück, bilden sie eine Erbengemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltungsbefugnis für das Unternehmen. Dies führt schnell zu Streit und sollte daher vermieden werden. Stattdessen lässt sich mit einer testamentarischen Festlegung der Erbfolge bestimmen, welcher Erbe das Unternehmen leiten soll. Ist der neue Unternehmensinhaber noch unerfahren, kann ihn ein Testamentsvollstrecker bei der Leitung unterstützen. Sollen dennoch mehrere Erben an dem Unternehmen beteiligt werden, kann der Erblasser die Stellung der einzelnen Erben im Unternehmen festlegen.
Gesellschaftsvertrag prüfen
Ist der Erblasser kein Alleinunternehmer, sondern Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, sollte unbedingt geprüft werden, ob der Gesellschaftsvertrag die gewünschte Unternehmensnachfolge durch die Erben zulässt. Entscheidend ist die Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag. Durch Anpassung des Gesellschaftsvertrages und ein zusätzliches, entsprechendes Testament kann das gewünschte Vorhaben umgesetzt werden. Dabei ist unter Umständen eine Änderung der Unternehmensform hilfreich.
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